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Eine Stadt in den Bergen
Eine verschneite Landschaft mit Bäumen und einem Fluss

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 17.11.2025 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Allgemeines zur Einsargung und Beförderung

Nach der erfolgten Totenbeschau (und der damit verbundenen Freigabe zur Bestattung) muss die Einsargung der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Die Einsargung muss durch ein dazu berechtigtes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden und erfolgt im Auftrag der Angehörigen bzw. der Behörden.

Der Sarg muss dabei gewissen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Hinweis:

Falls der Todesfall durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit eingetreten ist bzw. weitere Bedenken der Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) bestehen, ist diese berechtigt, weitere Auflagen für den Transport zu stellen.

Die Einsargung muss grundsätzlich umgehend nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Für weitere Informationen über die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Bundesland erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Nach der Einsargung ist die Verstorbene/der Verstorbene umgehend in die lokale Leichenhalle (Totenkammer) zu überführen. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Bei der Beförderung von Leichen gibt es ebenfalls eine Reihe von Auflagen zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Ihr Bestattungsunternehmen gibt Ihnen dazu gerne Auskunft.

Grundsätzlich darf die Beförderung von Leichen nur in dazu geeigneten Särgen und Fahrzeugen durchgeführt werden. Damit sollen die Wahrung der Würde der Verstorbenen/des Verstorbenen und die Pietät sowie die öffentliche Gesundheit gewahrt bleiben. Die genauen Vorschriften dazu sind auf Landesebene festgelegt.

Hinweis:

Die gesetzlichen Grundlagen und Zuständigkeiten zur Überführung einer Leiche (innerhalb des Bundeslandes, in ein anderes Bundesland, ins Ausland) sind in den Landesbestattungsgesetzen festgelegt. Ihr Bestattungsunternehmen berät Sie gerne über die genaue Vorgehensweise. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel "Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses".

Weiterführende Links

  • Bestattungsunternehmen (→ Bundesverband der Bestatter Österreichs)
  • Meldepflichtige übertragbare Krankheit (→ BMASGPK)
Letzte Aktualisierung: 15.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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    Einsargung und Beförderung
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    Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

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Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

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+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

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