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Ein See mit Bäumen und Schnee

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Jetzt offen bis: 12:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Allgemeine Informationen

Folgende Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.

  • Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, je nachdem welches für die Anspruchswerberin/den Anspruchswerber vorteilhafter ist.
  • Die Bundesverfassung besagt über die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, dass "beginnend mit 1. Jänner 2024 für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen" ist.

Frauen die ab Jänner 1964 geboren wurden, sind von der Anhebung des Frauenpensionsalters betroffen.

Regelpensionsalter für Frauen, die ab Jänner 1964 geboren sind
Geboren im Zeitraum
Regelpensionsalter
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5 Jahre
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61 Jahre
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5 Jahre
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 62 Jahre
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5 Jahre
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 63 Jahre
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 63,5 Jahre
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 64 Jahre
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 64,5 Jahre
nach dem 30. Juni 1968 65 Jahre
Achtung:

Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 nicht über 62 Jahren liegt.

Betroffene

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Voraussetzungen

Regelpensionsalter

  • 60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024
  • 65 Jahre bei Frauen ab dem Jahr 2033
  • 65 Jahre bei Männern

Wartezeit

  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
  • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
  • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.

Alternativ dazu kann auch die Mindestversicherungszeit erworben werden:

  • Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
  • Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
    Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch
    • Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
    • Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
    • Zeiten der Familienhospizkarenz (USP) sowie
    • Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Hinweis:

Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.

Fristen

Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt

Zuständige Stelle

Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

  • Alterspension – erhöhtes Anfallsalter für Frauen (PV)
  • Alterspension (AK)

Rechtsgrundlagen

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Zum Formular

Antrag auf Alterspension

Authentifizierung und Signatur

elektronisch: Anmeldung mit ID Austria
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 29.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

Kontakt

+43 6454 8312
+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

Parteienverkehr

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Jetzt offen bis: 12:00 Uhr

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