GemeindeForstau
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Forstau
Amtszeiten
Das nächste Mal geöffnet:Mo, 10.08.2026 ab 08:00 Uhr
Die Option der Teilpension besteht seit 1. Jänner 2026. Sie zielt darauf ab, den Verbleib älterer Personen im Erwerbsleben attraktiver zu machen. Die Teilpension ermöglicht:
Die Teilpension ist für alle ideal, denen Vollzeit zu viel wird, die aber weiterhin beruflich aktiv bleiben möchten. Die Höhe der Teilpension hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine bestimmte Pensionsart haben und die Arbeitszeit in einem festgelegten Ausmaß reduzieren möchten
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca drei Monate vor dem Stichtag zu stellen.
Der zuständige Pensionsversicherungsträger, in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, gibt die Pensionsversicherung bekannt.
Es fallen keine Kosten an.
Bei einem vorzeitigen Pensionsantritt gelten die jeweiligen Abschläge der entsprechenden Pensionsart (nähere Informationen auf der jeweiligen Seite "Pensionshöhe" unter Pensionsarten). Der Frühstarterbonus wird berücksichtigt. Besondere Zuwendungen wie Ausgleichszulage oder Kinderzuschuss gebühren allerdings nicht zur Teilpension, da das Pensionskonto noch nicht geschlossen ist.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto des Vorjahres. Sie beträgt
Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für den in Anspruch genommenen Teil "geschlossen" (25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent). Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet.
Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und wächst je nach aktivem Erwerbseinkommen weiter an.
Beim endgültigen Pensionsantritt
Wer über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, erhält entsprechende Zuschläge.
§ 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers