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Eine Gruppe von Häusern in einem Tal
eine Kirche mit einem Kreuz auf der Spitze

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 10.08.2026 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Beglaubigung

Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

Beglaubigte Abschrift

Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

  • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
  • das Bezirksgericht oder
  • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

Beglaubigung der Unterschrift

Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

Hinweis:

Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

Weiterführende Links

  • Österreichische Notariatskammer ( ÖNK)
  • Gerichtssuche ( BMJ)
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Anschrift

    Gemeinde Forstau
    Ort 111
    5552 Forstau

    Kontakt

    +43 6454 8312
    +43 6454 8312 6
    gemeinde@forstau.at

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