• Hauptinhalt: Kurztaste 1
  • Hauptnavigation: Kurztaste 2
  • Metanavigation: Kurztaste 3
  • Suche: Kurztaste 4

Gemeinde
Forstau
 

Gemeinde

Forstau

  • Bürgerservice
    • Aktuelles

      • Amtstafel
      • Neuigkeiten
      • Müllabfuhrtermine
      • Trinkwasser
    • Dienstleistungen

      • Ämter und Behörden
      • Formulare
      • Förderungen
      • Gebühren und Abgaben
    • Informationen

      • Behördenwegweiser
      • Gemeindenachrichten
      • Hundehaltung
      • Verordnungen
  • Gemeindeamt
    • Das Amt

      • Amtsleitung
      • Anfrage
      • Ansprechpersonen
      • Kontakt
    • Infrastruktur

      • Bauhof
      • Freiwillige Feuerwehr
      • Recyclinghof
      • Reinhaltungsverband
      • Standesamtsverband
    • Bildung und Betreuung

      • Gesundheitliche Versorgung
      • Haus der Senioren
      • Kindergarten
      • Volksschule
  • Politik
    • Gemeindeführung

      • Bürgermeister
      • Vizebürgermeister
    • Gremien

      • Gemeindevorstehung
      • Gemeindevertretung
      • Ausschüsse
    • Informationen

      • Details zu Wahlen
      • Wahlergebnisse
      • Interner Bereich
  • Unser Forstau
    • Der Ort

      • Gastronomie
      • Jobs in der Region
      • Pfarre Forstau
      • Nahversorger
    • Freizeit

      • Tourismusverband
      • Veranstaltungen
      • Vereine
      • Daten pflegen
    • Wissenswertes

      • Gemeindewappen
      • Heimatbuch
      • Finanzdaten
      • Statistische Daten

Eine Gruppe von Häusern in einem Tal
eine Kirche mit einem Kreuz auf der Spitze

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 10.08.2026 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
  • Bürgerservice
    •   Aktuelles
      • Amtstafel
      • Neuigkeiten
      • Müllabfuhrtermine
      • Trinkwasser
    •   Dienstleistungen
      • Ämter und Behörden
      • Formulare
      • Förderungen
      • Gebühren und Abgaben
    •   Informationen
      • Behördenwegweiser
      • Gemeindenachrichten
      • Hundehaltung
      • Verordnungen
  • Startseite
  • Bürgerservice
  • Informationen
  • Behördenwegweiser

Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen

Allgemeine Informationen

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Nach der Geburt müssen Sie Ihr Neugeborenes anmelden – allgemeine Meldepflicht.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn ein vollständig ausgefüllter Meldezettel bei der Behörde vorgelegt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.

Hinweis:

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.  

Fristen

Ein Kind muss innerhalb von drei (3) Tagen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sofern die Anmeldung nicht bereits anlässlich der Geburtsbeurkundung am Standesamt erfolgt ist.

Zuständige Stelle

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt ist das Standesamt zuständig, welches für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
    • In Wien: das Standesamt (Stadt Wien), in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte

Sonst grundsätzlich die Meldebehörde, die für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist:

  • Das Gemeindeamt
  • In Statutarstädten: der Magistrat (Stadt Wien)

Ausnahme – In Wien:

  • Jedes Magistratische Bezirksamt (Stadt Wien) (unabhängig vom Wohnbezirk)
  • Das Meldeservice – Zentrale Meldeauskunft der MA 62 (Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung benötigen Sie einen vollständig ausgefüllten Meldezettel. 

Sie müssen den Meldezettel vollständig ausfüllen, unterschreiben und dann bei der zuständigen Stelle einreichen. Als Meldepflichtige/Meldepflichtiger unterschreiben Sie, weil Sie gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes sind. Als Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber unterschreiben Sie ebenfalls, wenn das Kind bei Ihnen wohnt oder nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei Ihnen wohnen wird.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" sowie den vollständig ausgefüllten Meldezettel dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

In bestimmten Fällen können Behördenwege nach der Geburt eines Kindes aufgrund einer speziellen Vollmacht auch von anderen Personen durchgeführt werden, z.B. durch den außerehelichen Vater. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt oder, falls vorhanden, beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.

Erforderliche Unterlagen

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Falls Sie die Anmeldung nicht bei dem Standesamt, sondern bei der Meldebehörde vornehmen, finden Sie weitere Informationen im Thema "Anmeldung".

Weitere Informationen zur Anzeige der Geburt finden Sie unter Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde.

Rechtsgrundlagen

  • Meldegesetz (MeldeG)
  • Personenstandsgesetz (PStG)

Zum Formular

  • Online-Service Digitaler Babypoint
  • Meldezettel
  • Die Stadt Wien bietet online ein Formular für eine Vollmacht zur Eintragung der Geburt sowie zur Anmeldung des Kindes gemäß dem Meldegesetz und zur Entgegennahme der Meldebestätigung und des Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind an. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt schon vor Verwendung des Formulars beim zuständigen Standesamt oder - falls vorhanden - beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
    • Vollmachtsformular (Stadt Wien) 
Letzte Aktualisierung: 15.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

zum Seitenanfang

Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

Kontakt

+43 6454 8312
+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

Parteienverkehr

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 10.08.2026 ab 08:00 Uhr

Standortkarte

Standort Gemeinde in Österreich

BarrierefreiheitCookiesDatenschutzImpressumSitemap

Suche

Um optimale Suchergebnisse zu erhalten, geben Sie bitte mindestens drei Buchstaben ein.