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Eine Gruppe von Häusern in einem Tal
eine Kirche mit einem Kreuz auf der Spitze

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  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 17.08.2026 ab 08:00 Uhr

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+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe

Die Einkommensgrenze beträgt generell 17.212 Euro jährlich. Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze.

Das Einkommen (der Antragstellerin/des Antragstellers) vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.

Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes (StudFG) gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte (aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Tätigkeit) sowie Pensionen (auch Waisenpensionen), Renten und bestimmte steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld (USP), Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz.

Beim Einkommen nach StudFG handelt es sich weder um Brutto- noch Nettobeträge, sondern es wird aus Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben gebildet.

Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze wird nachträglich überprüft. Liegen die Einkommensnachweise für ein Kalenderjahr vor, in dem Studienbeihilfe bezogen wurde, wird der Beihilfenanspruch neu berechnet. Ergibt diese abschließende Berechnung, dass die Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro im betreffenden Kalenderjahr überschritten wurde, reduziert sich der Beihilfenanspruch in dem Ausmaß, in dem die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dieser Betrag ist zurückzuzahlen.

Die Zuverdienstgrenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.

Weiterführende Links

  • Fördermaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz (BMFWF)
  • stipendium.at (Studienbeihilfenbehörde)
  • Steuertipps für Studierende (AK)
Letzte Aktualisierung: 11.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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