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Ein See mit Bäumen und Schnee

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Fr, 13.03.2026 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Abschleppen defekter Fahrzeuge

Hinweis:

Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind. Davon zu unterscheiden ist das behördlich verfügte Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge.

Voraussetzungen

Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
  • Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
  • Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
  • Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht

Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.

Lenkberechtigung für das Abschleppen

Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.

Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss

  • beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
  • beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.

Beleuchtungsvorschriften

Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.

Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

Beispiel:

Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.

Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen

Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.

Höchstgeschwindigkeit

Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. 

Weiterführende Links

  • Höchstgeschwindigkeiten
  • Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
  • § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
  • §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
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    Abschleppen von Kfz
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    Abschleppen rechtswidrig abgestellter Kfz

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Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

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+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

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