GemeindeForstau
Gemeinde
Forstau
Amtszeiten
Das nächste Mal geöffnet:Mo, 17.08.2026 ab 08:00 Uhr
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch.