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Eine Gruppe von Häusern in einem Tal
eine Kirche mit einem Kreuz auf der Spitze

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 17.08.2026 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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EU-Bürger* und Schweizer: Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU

Allgemeine Informationen

* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Achtung:

Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Voraussetzungen

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger sind oder
  • in Österreich zwar nicht erwerbstätig sind (z. B. Pensionisten) aber für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen oder
  • Familienangehöriger einer der oben genannten Personen sind.

Fristen

Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

  • Der Landeshauptmann oder
  • Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • in Statutarstädten: der Magistrat
      • in Wien: die MA 35

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Aufenthalt in Österreich
  • Visum für Österreich

Rechtsgrundlagen

  • §§ 51 bis 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
  • Meldegesetz (MeldeG)

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch.

Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

Kontakt

+43 6454 8312
+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

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