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Eine Stadt in den Bergen
Eine verschneite Landschaft mit Bäumen und einem Fluss

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  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 17.11.2025 ab 08:00 Uhr

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+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Todesfall an einem öffentlichen Ort

Allemeine Informationen

Tritt der Tod einer/eines nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde verständigt. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin die Verstorbene/der Verstorbene gebracht wurde.

Normalerweise wird die Tote/der Tote in die lokale Leichenhalle (auf dem Friedhof) gebracht, wo die Totenbeschau durchgeführt wird. Bei unklarer Todesursache oder offensichtlichem Tod durch Fremdverschulden erfolgt die Überstellung in das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut oder Krankenhaus, wo eine Obduktion durchgeführt wird.

Obwohl die Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen meist erst einige Tage nach dem Tod erfolgt, empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen aufzunehmen.

Kleider bringen

Besorgen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die Verstorbene/der Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll. Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Anstalt oder beim Bestattungsunternehmen, wo Sie die Kleidung abgeben sollen.

Dabei ist auch das Formular "Anzeige des Todes" abzuholen, welches dem Standesamt bei der Anzeige des Todesfalles vorgelegt werden muss.

In vielen Fällen wird das Bestattungsunternehmen Ihnen diese Erledigung gerne abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen Kosten.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.

Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Hinweis:

Welche Maßnahmen nach Eintreten eines Todesfalles ergriffen werden müssen, ist im jeweiligen Landesgesetz (z.B. für das Bundesland Wien im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) geregelt.

Weiterführende Links

Suche nach Bestattungsunternehmen (→ Bundesverband der Bestatter Österreichs)

Letzte Aktualisierung: 21.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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    Todesfall in einem Krankenhaus/Pflegeheim
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    Privatrechtliche Verpflichtungen von Verstorbenen – Auflösung oder Abänderung

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Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

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+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

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