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Eine Gruppe von Häusern in einem Tal
eine Kirche mit einem Kreuz auf der Spitze

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 10.08.2026 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Namensänderung nach Beendigung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Allgemeine Informationen

Wird eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst, können die Ehegattinnen/Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Zuständige Stelle

  • Bei geschiedenen Ehegattinnen/Ehegatten oder ehemals eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: das Standesamt der letzten Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft (der Antrag kann aber bei jedem Standesamt in Österreich eingebracht werden)
  • Bei Kindern: die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich
    • in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat
    • in Wien: die Magistratsabteilung 35 (auch als Bezirksverwaltungsbehörde für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
    • die Bezirkshauptmannschaft

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung der Meldung
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde(n) oder Partnerschaftsurkunde(n)
  • Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss oder Auflösungsurteil/Auflösungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Hinweis:

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Zusätzliche Informationen

Nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nehmen die ehemaligen Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

Wer den Familiennamen der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auch in einer anderen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner oder der neuen eingetragenen Partnerin/dem neuen eingetragenen Partner – führen.

Beispiel:

Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

Hinweis:

Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der Eltern den bei der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft festgelegten Namen.

Rechtsgrundlagen

Namensänderungsgesetz (NÄG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

Kontakt

+43 6454 8312
+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

Parteienverkehr

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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