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Ein See mit Bäumen und Schnee

Amtszeiten

  • Mo, Di, Mi, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mi, 18.02.2026 ab 08:00 Uhr

Kontakt

+43 6454 8312
gemeinde@forstau.at
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Recht auf Trennung

Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung oder Trennungsgrund gewertet wird. Dieses begründete Verlassen kann also nicht als Scheidungs- oder Auflösungsgrund verwendet werden. Beim Verlassen der Wohnung dürfen die Kinder mitgenommen werden.

Es ist empfehlenswert, sich beim zuständigen Bezirksgericht bestätigen zu lassen, dass der Auszug gerechtfertigt war..

Weiterführende Links

Gerichtssuche (BMJ) 

Rechtsquellen

  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
  • Vorheriges Thema
    Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
  • Nächstes Thema
    Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

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Anschrift

Gemeinde Forstau
Ort 111
5552 Forstau

Kontakt

+43 6454 8312
+43 6454 8312 6
gemeinde@forstau.at

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